Satzung der Blinden- und Sehbehindertenstiftung Niedersachsen
Präambel
Der Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. vertritt die Interessen von blinden und sehbehinderten Menschen und setzt sich insbesondere für deren soziale und berufliche Eingliederung sowie ihre kulturelle Förderung ein.
Um die vielfältigen Aktivitäten des Vereins auf regionaler und überregionaler Ebene, die der Verwirklichung dieser gemeinnützigen und mildtätigen Ziele dienen, finanziell abzusichern, hat der Verein die "Blinden- und Sehbehindertenstiftung Niedersachsen" ins Leben gerufen. Durch diese Stiftung soll es Bürgern und Institutionen ermöglicht werden, im Wege der Zustiftung das Grundstockvermögen aufzustocken und damit mitzuhelfen, die genannten Ziele zu verwirklichen.
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Blinden- und Sehbehindertenstiftung Niedersachsen.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Hilfe für blinde, taubblinde, mehrfachbehinderte blinde, sehbehinderte und von Blindheit bedrohter Menschen, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Abgaben-Ordnung.
(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für blinde, taubblinde, mehrfachbehinderte blinde, sehbehinderte und von Blindheit bedrohter Menschen insbesondere in Bezug auf die
- soziale Eingliederung,
- berufliche Eingliederung,
- Teilhabe und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen,
- Teilhabe und Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen.
(4) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Individuelle materielle Unterstützung von blinden und sehbehinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder zur sozialen und beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt insbesondere durch die Gewährung von Zuschüssen, zinsgünstigen Darlehen, Gestellung von Sicherheiten für Kredite oder Zurverfügungstellung von blindenspezifischen Arbeitsmitteln.
b) Durchführung oder finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben, die dem Stiftungszweck dienen. Gefördert werden insbesondere solche Forschungsprojekte, die das Ziel haben, praktische Hilfen für blinde und sehbehinderte Menschen zu entwickeln.
c) Durchführung oder finanzielle Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Öffentlichkeit über die Situation blinder und sehbehinderter Menschen zu informieren.
d) Durchführung oder finanzielle Förderung von Maßnahmen, die es blinden, taubblinden, mehrfachbehinderten blinden, sehbehinderten und von Blindheit bedrohten Menschen ermöglichen, z.B. durch Audiodeskription oder Organisation von Begleitpersonen an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilzuhaben oder teilzunehmen.
e) Die nach den vorstehenden Absätzen geförderten Maßnahmen sollen vorwiegend blinden, taubblinden, mehrfachbehinderten blinden, sehbehinderten und von Blindheit bedrohten Menschen in Niedersachsen zugutekommen.
(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.
(6) Die Stiftung beschafft außerdem Mittel im Rahmen von § 58 Nr. 1 AO für den Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung der Stiftung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Stiftungsrat.
§4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus EUR 250.000,00 (Grundstockvermögen). Es ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(2) Diesem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zustiftungen sind auch in der Form von Sachwerten möglich. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
§5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können und soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts eine Rücklagenbildung zulassen. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat und
2. der Stiftungsvorstand.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich, soweit keine Vergütung nach § 3 (5) dieser Satzung beschlossen wird. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
§7
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 Personen. Für die Zusammensetzung sind folgende Vorgaben einzuhalten:
a) mindestens 2 Vertreter sollen zum Kreis der ordentlichen Mitglieder des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Niedersachsen e.V. zählen und
b) mindestens 3 Vertreter sollen dem Kreis der Repräsentanten gesellschaftlich relevanter Gruppen angehören, die geeignet sind, zu einer wirksamen Erfüllung der Stiftungszwecke beizutragen.
(2) Der erste Stiftungsrat wird insgesamt vom Stifter berufen. Danach beruft der Stifter 2 Personen zur Besetzung der unter Abs. 1 a) genannten Mitglieder; die Mitglieder des Stiftungsrats im Amt berufen jeweils die übrigen Mitglieder, insbesondere die unter Abs. 1 b) genannten Personen.
(3) Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt 5 Jahre. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Berufung des Nachfolgers im Amt.
Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet mit Vollendung des 80. Lebensjahres, durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit. Er berät und überwacht den Stiftungsvorstand.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) Der Erlass von Richtlinien an den Stiftungsvorstand für die Fördertätigkeit Vermögensverwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel,
b) die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, soweit dies nicht dem Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. obliegt,
c) die Genehmigung des Haushaltsplans,
d) die Beschlussfassung über den Jahresbericht und den Jahresabschluss,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlüsse gemäß § 10 dieser Satzung,
g) der Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand.
(6) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
§8
Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 3 Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 10 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung.
(5) Über die Sitzungen sind Ergebnis-Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied (von den anwesenden Mitgliedern) zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
§9
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu vier Personen, die Sachverstand und Erfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung einer gemeinnützigen Organisation bzw. im Finanzwesen besitzen sollen. Der erste Vorstand wird vom Stifter berufen, der auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden benennt.
(2) Danach beruft der Stiftungsrat die Vorstandsmitglieder und bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden
(3) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund jederzeit vom Stiftungsrat abberufen werden.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Stiftungsrat benannt.
(5) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Stiftung berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, im Verhinderungsfälle der stellvertretende Vorsitzende.
(6) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen des Stiftungsgesetzes, dieser Satzung und der vom Stiftungsrat gemäß § 7 Abs. 5 Buchstabe a) erlassenen Richtlinien. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
a) die Entscheidung über Förderanträge und über die Verwendung der Stiftungsmittel,
b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
c) die Aufstellung eines Haushaltsplanes,
d) die Abfassung des Jahresberichtes und Berichterstattung an den Stiftungsrat,
e) die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
7) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(8) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 8 dieser Satzung entsprechend.
§10
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der Mitglieder des Stiftungsrates und der Zustimmung des Stifters.
(2) Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.
§11
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§12
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser.
§13
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuervergünstigung einzuholen.
§14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde durch die zuständige Stiftungsbehörde in Kraft.
§15
Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil dieser Satzung nicht rechtswirksam oder im Sinne der Steuerbegünstigung der Stiftung nicht steuerrechtswirksam sein, so soll die Satzung im Übrigen wirksam bleiben. Anstelle des nicht rechtswirksamen bzw. nicht steuerrechtswirksamen Teils gilt als angeordnet, was dem hiermit zum Ausdruck gekommenen Willen des Stifters in gültiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls diese Satzung eine Lücke haben sollte.
Anerkannt mit Schreiben vom 29.06.2021
Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
Im Auftrage: Hartmann